Einigung auf dem letzten Drücker: Die EU erleichtert den Umgang mit Pflanzen aus Neuen genomischen Techniken
Am Ende haben sich EU-Parlament und Rat doch noch auf einen Kompromiss verständigt. Einfache genom-editierte Pflanzen (NGT1) werden künftig herkömmlichen weitgehend gleichgestellt. Sie sind etwa von besonderen Kennzeichnungspflichten und Anbauregeln befreit. Schon 2023 hatte die EU-Kommission ihren Vorschlag für die überfällige Reform der Gentechnik-Gesetze auf den Tisch gelegt. Doch die Politik bremste. Zwar stimmte das EU-Parlament im Kern zu, im Rat blockierten einzelne Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, jeden Kompromiss. Erst im vierten Anlauf gelang der Durchbruch. Damit konnte endlich der Trilog-Prozess beginnen, in dem Rat, Parlament und Kommission eine gemeinsame Fassung aushandeln. Am Ende mit Erfolg.
Aktuell: Einigung in letzter Minute
In der Nacht zum 4. Dezember haben sich EU-Rat und Parlament doch noch auf einen gemeinsamen Kompromiss zum Umgang mit Pflanzen aus Neuen genomischen Techniken (NGT) geeinigt. Im Kern bleibt es wie von der EU-Kommission 2023 vorgeschlagen.
- Einfache NGT-Pflanzen (NGT1), die auch durch zufällige Mutationen in der Natur oder herkömmliche Züchtung hätten entstehen können, werden konventionellen Pflanzen gleichgestellt. Das bedeutet: Keine besondere Zulassung und Sicherheitsbewertung, keine Kennzeichnung für Lebens- und Futtermitteln aus NGT1-Pflanzen, keine zusätzlichen Regeln beim Anbau und bei Freilandversuchen.
- Auch Pflanzen, in die ausschließlich arteigene Gensequenzen aus dem „züchterisch nutzbaren Genpool einer Pflanzenart“ eingefügt wurden, gelten als NGT1-Pflanzen (Cisgenese).
- Die Kriterien für NGT1-Pflanzen sind nun deutlich restriktiver. Anders als von der Kommission vorgesehen, werden nicht nur NGT-Pflanzen mit einer Toleranz gegenüber Herbiziden von den Erleichterungen der NGT1-Kategorie ausgeschlossen, sondern auch solche, die eine „bekannte insektizide Substanz“ produzieren.
- Saatgut für NGT1-Pflanzen muss eindeutig gekennzeichnet werden. Landwirte erhalten so die notwendige Informationen, um sich für oder gegen den Anbau solcher Pflanzen zu entscheiden. In der Bio-Landwirtschaft sind NGT1-Pflanzen nicht erlaubt.
Alle anderen mit neuen genomischen Techniken gezüchtete Pflanzen, die nicht den NGT1-Kriterien entsprechen, fallen weiterhin ohne Abstriche unter die Gentechnik-Gesetzgebung. Solche NGT2-Pflanzen müssen wie bisher vor der Zulassung eine vollständige Risikobewertung durchlaufen, ihre Produkte sind kennzeichnungspflichtig. Mitgliedstaaten können den Anbau solcher Pflanzen bei sich verbieten (opt-out).
Bei der amtlichen Registrierung von NGT1-Pflanzen müssen bestehende Patente angegeben werden. In der öffentlich zugänglichen Datenbank für registrierte NGT1-Pflanzen werden auch Informationen zu Patenten dokumentiert.
Die im Trilog-Prozess erzielte Einigung muss noch im Rat, also den Mitgliedstaaten, und im Parlament bestätigt werden. Eine offizielle Fassung der beschlossenen Verordnung wird im Laufe des Jahres 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Nach zwei Jahren werden die neuen Regeln rechtswirksam.
- Neue genomische Techniken: Rat und Parlament erzielen Einigung für mehr Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Lebensmittelsysteme; Rat der Europäischen Union; 4. Dec 2025
- New genomic techniques: deal to support the green transition in farming; EU Parliament; 04. Dec 2025
- Commission welcomes provisional agreement on new genomic techniques for plants; EU Commission, 04. Dec 2025
Sieben lange Jahre. Der mühselige Weg zu neuen Regeln
Vor mehr als sieben Jahren, im Juli 2018, verkündete der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein denkwürdiges Urteil: Auch genom-editierte Pflanzen, so entschieden die Richter, fallen ohne Abstriche unter die geltenden Gentechnik-Gesetze – selbst Pflanzen, in die keine neuen Gene eingeführt und die auch zufällig „in der Natur“ oder durch traditionelle Züchtung hätten entstehen können. Das Urteil bedeutete ein De-facto-Verbot für genom-editierte Pflanzen.
Damit war eine Reform der veralteten EU-Gentechnik-Gesetze überfällig geworden. Diese stammen noch aus den frühen 1990er-Jahren, als so präzise Verfahren wie etwa die Gen-Schere CRISPR/Cas unvorstellbar waren. Nach langem Zögern, vielen Gutachten, Diskussionen und Dialogformaten legte die Kommission 2023 ihren Vorschlag für eine neue Verordnung vor.
(1) Der Vorschlag der Kommission: Die Kernpunkte
Nach dem Vorschlag der Kommission soll es für Pflanzen, die mit neuen genomischen Techniken (NGT) – so die inzwischen offizielle Bezeichnung – gezüchtet wurden, nicht mehr so aufwändige, oft endlos lange Zulassungsverfahren geben wie bei der Gentechnik.

NGT1-Pflanzen, die nach dem Vorschlag der EU Kommission künftig weniger reguliert werden sollen, sind Pflanzen, bei denen durch eine zufällige Reparatur an der Bruchstelle des DNA-Strangs ein Gen inaktiviert wurde (Grafik oben, unten rechts). Bei einer zielgerichteten Mutation (unten Mitte) dürfen maximal 20 DNA-Bausteine verändert werden.
NGT1-Pflanzen – was gehört dazu? Die weitestgehenden Vereinfachungen sollen für NGT-Pflanzen der Kategorie 1 gelten. Das sind Pflanzen, die mit Hilfe von gezielter Mutagenese – etwa CRISPR/Cas oder TALEN – erzeugt wurden und die ausschließlich Genmaterial enthalten, das sich im züchterisch genutzten Genpool der jeweiligen Art befindet. Auch cisgene Pflanzen gehören damit künftig in diese Kategorie, etwa die in Wageningen (NL) entwickelten Kartoffeln, in die mehrere Resistenz-Gene aus Wildkartoffeln eingeführt wurden, die gegen die Kraut- und Knollenfäule wirksam sind. Diese Kartoffeln könnten dazu beitragen, dass 80 Prozent weniger Pflanzenschutzmittel gespritzt werden müssen.
Welche Kriterien mit neuen Verfahren gezüchtete Pflanzen im einzelnen erfüllen müssen, um als NGT1 zu gelten, hat die Kommission in einem Annex zu den bestehenden Gentechnik-Gesetzen festgelegt (siehe Infobox unten). So dürfen gegenüber der Ausgangspflanze höchstens 20 Basenpaare modifiziert worden sein. Alle NGT1-Pflanzen könnten auch herkömmlich gezüchtet werden oder durch zufällige Mutation unter natürlichen Bedingungen entstanden sein.
Anders als bisher sollen NGT1-Pflanzen von den meisten für GVO geltenden Auflagen befreit bleiben. An diesem Grundsatz des Kommissionsvorschlags hat auch der spätere politische Entscheidungsprozess nichts geändert.
Freilandversuche mit NGT1-Pflanzen sind künftig nur noch bei der zuständigen nationalen Behörde anzumelden. Diese prüft, ob die NGT1-Kriterien bei der jeweiligen Pflanze tatsächlich zutreffen. Dann kann der Versuch ohne weitere Auflagen durchgeführt werden. Eine Veröffentlichung des jeweiligen Versuchs und seines Standorts ist nicht vorgeschrieben, die Kommission wird lediglich zusammenfassende Berichte herausgeben.
Sollen NGT1-Pflanzen auf den Markt gebracht werden – als Saatgut für den Anbau oder als Lebens- und Futtermittel –, muss zunächst bei der jeweils zuständigen nationalen Behörde ein „Überprüfungsersuchen“ eingereicht werden. Darin hat der Antragsteller durch Pflanzenmaterial oder Sequenzanalysen nachzuweisen, dass die Pflanze tatsächlich den NGT1-Kriterien entspricht. Ist das der Fall, führt die EU-Kommission auf der Basis der wissenschaftlichen Erstprüfung einen Beschluss über die EU-weite Zulassung als NGT1-Pflanze herbei – wie bisher unter Einbeziehung aller Mitgliedstaaten.
In einer öffentlich zugänglichen Datenbank werden alle Überprüfungsuntersuchungen mit den für die Bewertung wesentlichen Informationen und allen Beschlüssen zum NGT1-Status dokumentiert. Zudem werden alle anerkannten NGT1-Pflanzen in ein öffentliches Register eingetragen. Einzelne Mitgliedstaaten dürfen den Anbau und den Warenverkehr nicht einschränken oder gar verbieten.
Eine Kennzeichnungspflicht für Lebens- und Futtermittel aus NGT1-Pflanzen ist im Vorschlag der EU-Kommission nicht vorgesehen. Jedoch muss Saatgut oder vermehrungsfähiges Material eindeutig als Kat.1 NGT deklariert werden. Anhand dieser Informationen können Landwirte entscheiden, ob sie solche Pflanzen anbauen wollen oder nicht. Im Biolandbau sollen NGT1-Pflanzen weiterhin nicht erlaubt sein. Die Verbände der Öko-Branche beharren auf einem strikten Verbot.
Für alle anderen mit neuen genomischen Techniken gezüchtete Pflanzen, die nicht den NGT1-Kriterien entsprechen, gelten in der Regel ähnliche Vorschriften wie für klassische gentechnisch veränderte Pflanzen. Die Kommission hatte für solche NGT2 Pflanzen Erleichterungen bei der Zulassung vorgesehen. Diese wurden jedoch bei den nachfolgenden Beratungen gestrichen. NGT2-Pflanzen fallen auch künftig ohne Einschränkungen unter das Gentechnik-Gesetz und sind somit kennzeichnungspflichtig.
(2) Beschluss im Parlament, Gerangel im Ministerrat
Bevor eine neue Verordnung wie die „über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel“ rechtskräftig wird, müssen EU-Parlament und Rat – also die Mitgliedstaaten – mehrheitlich zustimmen.

Jessica Polfjärd. Die schwedische EU-Abgeordnete war Berichterstatterin zu den neuen EU-Vorschriften für NGT-Pflanzen. Eine Mehrheit des EU-Parlaments stimmte im Februar 2024 ihrem Bericht und damit im Wesentlichen dem Entwurf der EU-Kommission zu - allerdings mit einigen Änderungen. Seit Mitte 2025 vertritt Polfjärd das EU-Parlament auch im abschließenden Trilog-Prozess, in dem die endgültige Fassung der Verordnung über NGT-Pflanzen ausgehandelt werden soll.
Foto: EP
Im Kern zugestimmt hat das Europäische Parlament dies bereits getan. Am 07. Februar 2024 folgte es mehrheitlich dem Bericht der schwedischen EVP-Abgeordneten Jessica Pölfjard, der in wesentlichen Punkten die Vorschläge der EU-Kommission enthält (307 dafür, 263 dagegen).
Angenommen wurden zahlreiche Änderungen und Ergänzungen einzelner Bestimmungen. Anders als die Kommission will eine Mehrheit im EU-Parlament, dass Produkte, die NGT1-Pflanzen enthalten, auf ihrem Etikett die Angabe „Neuartige genomische Verfahren“ tragen (Abänderung 264) – obwohl es bislang keine Nachweisverfahren gibt, um NGT1-Pflanzen von herkömmlichen zu unterscheiden. Zudem fordert das Parlament ein Patentierungsverbot für NGT-Pflanzen.
Dagegen haben sich die Mitgliedstaaten im Rat der Agrarminister lange Zeit schwer getan. Sowohl der ursprüngliche Entwurf der Kommission, als auch verschiedene Kompromissvorschläge scheiterten seit Dezember 2023 mehrfach an der erforderlichen qualifizierten Mehrheit (55 Prozent der Mitgliedstaaten und 65 Prozent der Bevölkerung). Eine Sperrminorität von Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, Österreich und Ungarn, blockierte jeden Beschluss.
Zum zentralen Streitpunkt in den Beratungen entwickelte sich die Frage der Patentierbarkeit von NGT-Pflanzen. Einige Länder, aber auch Züchter und Landwirte befürchten, dass solche Patente kleinere Unternehmen von der Nutzung der neuen Technologien ausschließen und zu einer nicht erwünschten Marktkonzentration in der Branche führen könnten.
Auch der damalige grüne Landwirtschaftsminister Cem Özdemir begründete seine grundsätzliche Ablehnung mit der Patentfrage und der aus seiner Sicht nicht geklärten „Koexistenz“. Da jedoch das damals noch FDP-geführte Forschungsministerium den Vorschlag der Kommission unterstützte, enthielt sich Deutschland bei allen Abstimmungen im Rat.
Über Monate bewegte sich nichts. Dann versuchte Polen, im ersten Halbjahr 2025 Vorsitz im Rat, es mit einem neuen Kompromissvorschlag. Mit der Anmeldung von NGT1-Pflanzen bei der EU-Kommission sollten bestehende Patente offengelegt und in eine öffentliche Datenbank eingetragen werden. Für alle NGT2-Pflanzen sollen strengere Regeln gelten als es die Kommission vorsah: So sollen einzelne Mitgliedstaaten den Anbau bei sich verbieten (opt-out) können.
Am Ende gelang der Durchbruch: Einige bis dahin ablehnende Länder wie Belgien und Polen wechselten ins Ja-Lager, so dass eine qualifizierte Mehrheit den polnischen Vorschlag unterstützte, im Kern den leicht modifizierten Entwurf der EU-Kommission. Die zu dem Zeitpunkt noch in Berlin amtierende Ampel-Regierung blieb weiter bei ihrer Enthaltung.
(3) Trilog-Prozess: Der letzte Kompromiss
Damit konnte endlich der Trilog-Prozess begonnen. Seit Mai 2025 versuchten Vertreter von Rat, EU-Parlament und EU-Kommission, auf Basis ihrer jeweiligen Beschlüsse sich auf einen gemeinsamen Verordnungstext zu einigen. Einfach war das nicht, denn vor allem bei den Fragen von Kennzeichnung und Patentierung liegen die Positionen der EU-Gremien noch immer auseinander. Nach drei Trilog-Runden und Verhandlungen in kleinen Arbeitsgruppen gelang im Dezember doch noch eine Einigung, die von EU-Parlament mit den erforderlichen Mehrheiten getragen wird (Kernpunkte: Siehe oben).
Nun muss das Trilog-Ergebnis noch von EU-Parlament und -Rat bestätigt werden – in der Regel eine Formsache. Ob das bei einem so strittigen Thema wie den NGT-Pflanzen auch so sein würde, schien keineswegs sicher. Doch kurz vor Weihnachten bestätigte eine knappe, aber ausreichende Mehrheit der Mitgliedstaaten die im Trilog erreichte Einigung. Deutschland enthielt sich, wie so oft. Die Bundesregierung konnte sich nicht zu einer gemeinsamen Haltung durchringen. Umweltminister Carsten Schneider und andere Spitzenpolitiker der SPD hatten ihre Zustimmung von einer Kennzeichnungspflicht für Produkte aus NGT1-Pflanzen abhängig gemacht, konnten sich damit aber nicht gegen die Union durchsetzen. Die Abstimmung im Europaparlament soll im Januar 2026 stattfinden.
Neue molekulare Züchtungstechniken erlauben eine bisher nie dagewesene Präzision und Effizienz in der Verbesserung von Nutzpflanzen. Dieses Potenzial sollte zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele ausgeschöpft werden.
Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina, Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)
(4) Was die Wissenschaft sagt
Von Anfang an war die Reform von heftigem politischen Getöse begleitet. Vor allem Bio-Wirtschaft und die weitverzweigten Anti-Gentechnik-Netzwerke mobilisieren gegen die „Deregulierungspläne der EU-Kommission“. Sie geben sich kompromisslos und wollen weiterhin NGT1-Pflanzen ohne Abstriche als gentechnisch veränderte (GVO) ansehen und den gleichen strengen Auflagen bis hin zu einem De-facto-Anbauverbot unterwerfen. Begründet wird das mit im Einzelnen nicht vorhersehbaren Risiken, die gleichermaßen mit alter und „neuer Gentechnik“ verbunden seien.
Doch wissenschaftliche Belege dafür gibt es nicht. „Zahlreiche in internationalen wissenschaftlichen Fachzeitschriften veröffentlichte Studien enthalten keinerlei Hinweise darauf, dass NGT-Pflanzen oder deren Produkte ein höheres Risiko für Mensch und Umwelt bergen als Pflanzensorten und deren Produkte, die durch natürliche Mutationen, klassische Kreuzungszüchtung oder die Mutagenesezüchtung erzeugt wurden“, so eine weitere Stellungnahme der Leopoldina, Nationale Akademie der Wissenschaften und der DFG (Deutsche Forschungsgemeinschaft), die noch einmal den aktuellen Stand der Wissenschaft zusammenfasst. „Einen wissenschaftlich begründeten Besorgnisanlass“ gebe es nicht. Es sei daher nicht gerechtfertigt, das Vorsorgeprinzip anzuwenden.
Ganz ähnlich ein aktuelles wissenschaftliches Gutachten der Europäischen Lebensmittelbehörde (EFSA), das sich mit kritischen Anmerkungen einer französischen Behörde auseinandergesetzt hat. Es sei „wissenschaftlich gerechtfertigt“, so die Schlussfolgerung der EFSA, „NGT-Pflanzen der Kategorie 1 in Bezug auf die Ähnlichkeit genetischer Modifikationen und die Ähnlichkeit potenzieller Risiken als konventionell gezüchteten Pflanzen gleichwertig zu betrachten.“
Mitte Januar 2024 wandten sich 35 Nobelpreisträger und 1500 Forschende in einem offenen Brief an die Abgeordneten des EU-Parlaments. Darin sprachen sie sich eindrücklich für den Gesetzentwurf der Kommission aus. Es „müssen schnelle, gezielte und günstige Züchtungsmethoden in den Werkzeugkasten der Pflanzenzüchter aufgenommen werden. (…) Der verantwortungsvolle Umgang mit NGTs, den die Gesetzgebung ermöglichen könnte, kann erheblich zu unserem gemeinsamen Streben nach einer widerstandsfähigeren, umweltbewussteren und ernährungssichereren Zukunft beitragen.“
| Kriterien für eine Äquivalenz von NGT-Pflanzen und konventionellen Pflanzen. (Annex 1 zum Regulierungsvorschlag der EU-Kommission) | ||
| Um von den meisten für GVO (gentechnisch veränderte Pflanzen) geltenden Auflagen befreit zu werden, sind folgende Veränderungen an NGT-Pflanzen erlaubt (vereinfacht): | ||
| - Einfügen oder verändern von höchstens 20 Nukleotiden (DNA-Bausteine) | ||
| - Entfernen oder Ausschalten von beliebig vielen Nukleotiden | ||
| - Umdrehen einer DNA-Sequenz von beliebiger Länge | ||
| - Einfügen einer externen DNA-Sequenz, wenn diese im züchterisch nutzbaren Genpool einer Pflanzenart vorhanden ist | ||
| - Gezielte DNA-Modifikation unter der Voraussetzung, dass die daraus hervorgehende DNA-Sequenz im Genpool vorhanden ist |
Diskussion / Kommentare
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Themen
Doch noch Einigung. Im Kern: Einfache NGT1-Pflanzen sind herkömmlichen gleichgestellt, also keine Zulassung, keine Kennzeichnung etc. NGT2-Pflanzen gelten weiterhin als GVO (#Gentechnik), dazu zählen auch Pflanzen mit Resistenz gegen Herbizide oder Insekten. www.consilium.europa.eu/en/press/pre…
— transgen (@transgen.bsky.social) 4. Dezember 2025 um 10:33
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Innovation und Vorsorge. Sollen genom-editierte Pflanzen ohne Fremdgene (NGT1) so streng reguliert werden wie gentechnisch veränderte? Oder weniger streng, um Potenziale für eine nachhaltige Landwirtschaft zu nutzen? Darüber wird seit Jahren gestritten. Über die Ethik des guten Kompromisses: Eine Tagung an der Evangelischen Akademie Tutzing,
Im Web
- EUR-Lex, Übersicht zum Gesetzgebungsverfahren 2023/0226/COD (mit allen Verfahrensschritten und Dokumenten)
- EU-Kommission, New techniques in biotechnology
- EU-Kommission; Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel
- Anhang 1: Kriterien für die Gleichwertigkeit von NGT-Pflanzen mit herkömmlichen Pflanzen
- Europäisches Parlament, Neue genomische Techniken: Parlament befürwortet Regeln für mehr Nachhaltigkeit 07. Feb 2024)
- Europäisches Parlament; BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 (Angenommener Text, mit beschlossenen Änderungen)
- Leopoldina und DFG fordern wissenschaftsbasierte Positionierung in der EU-Debatte um neue genomische Techniken in der Pflanzenzucht; 19.10.2023
- Leopoldina, DFG, Union der deutschen Akademien der Wissenschaft; Wege zu einer wissenschaftlich begründeten, differenzierten Regulierung genomeditierter Pflanzen in der EU (2019)
- Zentrale Kommission für biologische Sicherheit, Stellungnahme der ZKBS zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Neuregulierung von Pflanzen, die mit „Neuen Genomischen Techniken (NGT)“ gezüchtet wurden (24.10.2023)
- Open Letter, 37 Nobel laureates and over 1500 scientists call on MEPs to support new genomic techniques (wePlanet)
- EFSA, Wissenschaftliches Gutachten zur ANSES-Analyse von Anhang I des EG-Vorschlags KOM(2023) 411; 11. Juli 2024
- Im Fokus: Genomeditierung von Pflanzen, Arbeitsgruppe Gentechnologiebericht (Berlin Institute of Health at Charité); Dez 2024
- New genomic techniques: Council agrees negotiating mandate; Rat der Europäischen Union, 14. März 2025


