Neue genomische Techniken (NGT)
Sammelbegriff für neue Präzisionszüchtungstechniken wie Genome Editing oder CRISPR/Cas. Anders als bei herkömmlicher Gentechnik enthalten mit neuen genomischen Verfahren gezüchtete Pflanzen kein fremdes Genmaterial von außerhalb des Genpools der Züchter.
Zu den neuen genomischen Techniken gehören Verfahren der gezielten Mutagenese. Damit kann an einer bestimmten Stelle im Genom einer Pflanze der DNA-Strang durchtrennt und anschließend durch zelleigenen Systeme „repariert“ wird. Dadurch können DNA-Bausteine ausgetauscht oder neue eingefügt werden. Durch Fehler bei der Reparatur an der Bruchstelle können Gene „abgeschaltet werden, weil die codierende DNA nicht mehr richtig abgelesen werden kann. Zu diesen Verfahren (Genome Editing) zählen etwa die Gen-Schere CRISPR/Cas mit verschiedenen Varianten und Weiterentwicklungen sowie TALEN oder Zinkfinger-Nukleasen.
Neben der gezielten Mutagenese fallen auch cisgene Pflanzen unter die NGT. Mit Cisgenese sind genetisch veränderte Pflanzen gemeint, in die ausschließlich genetisches Material aus dem Genpool der jeweiligen Art („Genpool der Züchter“) eingeführt wurden.
Im Zusammenhang mit der Neuregulierung von mit solchen Verfahren gewonnenen Pflanzen in der EU ist NGT auch ein Rechtsbegriff.
- Im Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung „über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel“ wird unter NGT-Pflanze eine genetisch veränderte Pflanze verstanden, „die durch gezielte Mutagenese oder Cisgenese oder eine Kombination daraus gewonnen wurde, sofern sie kein genetisches Material von außerhalb des Genpools der Züchter enthält, das während der Entwicklung der NGT-Pflanze vorübergehend eingeführt worden sein könnte.“
Künftig wird es in der EU – und ähnlich auch in den reformierten Gentechnik-Gesetzen anderer Länder – zwei Kategorien von NGT-Pflanzen geben.
- NGT1-Pflanzen enthalten nur arteigenes Genmaterial. Sie könnten auch herkömmlich gezüchtet worden oder durch zufällige Mutation unter natürlichen Bedingungen entstanden sein. Sie werden als gleichwertig mit konventionellen Pflanzen angesehen und weitgehend von Auflagen befreit wie sie für gentechnisch veränderte Organismen (GVO) gelten. Vor einem Anbau muss eine NGT1-Pflanze angemeldet werden. Eine Behörde „überprüft“, ob sie den Kriterien für die Gleichwertigkeit mit konventionellen Pflanzen entspricht. Ist das der Fall, müssen NGT1-Pflanzen nicht mehr ein aufwändiges Zulassungsverfahren durchlaufen. Kennzeichnungspflichtig ist das Saatgut, nicht aber Lebens- und Futtermittel aus NGT1-Pflanzen.
- Bei NGT2-Pflanzen sind größere DNA-Abschnitte verändert oder eingeführt worden, sodass sie nicht die Gleichwertigkeitskriterien erfüllen. Im Kern unterliegen NGT2-Pflanzen den gleichen Auflagen wie herkömmliche GVO: Sie müssen etwa ein Zulassungsverfahren mit Sicherheitsbewertung durchlaufen; daraus gewonnene Lebens- und Futtermittel sind kennzeichnungspflichtig.
- Die Gleichwertigkeit von NGT1- und herkömmlichen Pflanzen wird anhand einer gesetzlich festgelegten Kriterienliste bestimmt. Sie ist Teil der künftigen NGT-Verordnung (Anhang 1).
Die neuen Vorschriften zur vereinfachten Regulierung von NGT-Pflanzen sind noch nicht rechtskräftig.
Siehe auch: Genome Editing, CRISPR/Cas (Gen-Schere), TALEN, Cisgenese, Mutagenese



