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Gentechnik in Lebensmitteln - Wer kontrolliert das eigentlich?

Frage: Wer ist in Deutschland für die Lebensmittelüberwachung zuständig?

Antwort: In Deutschland sind die Bundesländer für die Überwachung der Lebensmittel zuständig. Die Behörden der Länder kontrollieren auch die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften zur Gentechnik.

Welche Lebensmittel werden untersucht?

Bei der Kontrolle der Gentechnik-Kennzeichnung liegt der Schwerpunkt auf soja- und maishaltigen Lebensmitteln, da bei diesen Produktgruppen die Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) am wahrscheinlichsten ist. Gentechnisch veränderter (gv-)Mais und gv-Sojabohnen werden in vielen Ländern der Welt angebaut und zahlreiche gv-Mais- und Sojalinien (Events) sind auch in Europa als Lebens- und Futtermittel zugelassen.

Geprüft wird aber auch, ob sich weitere gv-Pflanzen - auch solche, die in der EU (noch) nicht zugelassen sind - in Lebensmitteln nachweisen lassen. Regelmäßig untersucht werden etwa Papaya, Reis, Kartoffeln oder Zuckerrüben.

Welche Lebensmittel sind kennzeichnungspflichtig?

Lebensmittel sind kennzeichnungspflichtig, wenn die GVO-Beimischungen den Schwellenwert von 0,9 Prozent überschreiten. Dieser Schwellenwert ist immer bezogen auf die jeweilige Zutat. Ein Beispiel: Bei einem maishaltigen Produkt dürfen höchstens 0,9 Prozent des enthaltenen Maises gentechnisch verändert sein. Ansonsten muss das Produkt gekennzeichnet werden. Zur Relation: Das sind höchstens neun auf 1.000 Maiskörner.

Eine Etikettierung entfällt, wenn geringere, zufällige und technisch unvermeidbare Spuren von gentechnisch veränderten Pflanzen unterhalb des Schwellenwerts vorhanden sind. Voraussetzung ist jedoch, dass diese in der EU zugelassen sind und somit nachweislich als sicher eingestuft wurden.

Werden in einem Lebensmittel GVO-Anteile zwischen 0,1 und 0,9 Prozent gefunden, muss der jeweilige Hersteller oder Händler gegenüber den Behörden darlegen, dass er sich aktiv um eine Vermeidung von GVO-Beimischungen bemüht hat. Nur dann gilt der gefundene GVO-Anteil als „zufällig“ und damit nicht kennzeichnungspflichtig.

Spielt Gentechnik bei unseren Lebensmitteln eine Rolle?

Die bundesweiten Kontrollen haben gezeigt, dass es in Deutschland kaum kennzeichnungspflichtige Lebensmittel gibt. In sojahaltigen Lebensmitteln werden hingegen oft sehr geringe Spuren von gentechnisch veränderten Sojabohnen gefunden. Die gemessenen Werte bleiben in der Regel unterhalb des Schwellenwerts von 0,9 Prozent und liegen häufig an der Nachweisgrenze von 0,1 Prozent.

Ist Gentechnik bei Bio-Produkten ein Thema?

Im Ökolandbau ist der Einsatz gentechnisch veränderter Pflanzen oder Mikroorganismen nicht erlaubt. Dennoch sind auch „Ohne-Gentechnik“- und Bioprodukte nicht immer frei von Gentechnik. Insbesondere bei sojahaltigen Lebensmitteln sind Spuren gentechnisch veränderter Pflanzen nicht auszuschließen, in der Regel aber nur sehr gering. Auch bei diesen Produkten ist der 0,9-Prozent-Schwellenwert für zufällige, technisch unvermeidbare GVO-Beimischungen maßgebend.

Was passiert mit Produkten, die gegen die Vorschriften zur Gentechnik-Kennzeichnung verstoßen?

Nicht gekennzeichnete Produkte, deren GVO-Anteil den Schwellenwert von 0,9 Prozent überschreitet, werden aus dem Handel genommen. Meist handelt es sich um importierte Erzeugnisse, die außerhalb der großen Handelsketten vertrieben werden.

Wie lassen sich GVO in Lebensmitteln nachweisen?

Für GVO-Nachweise wird heute fast ausschließlich die Realtime-PCR-Methode genutzt. Dabei werden bekannte, für die jeweiligen GVO charakteristische DNA-Abschnitte in einer schnell ablaufenden Kettenreaktion vervielfältigt und die Menge dieser DNA durch Fluoreszensmessung ermittelt.

Wie kann kontrolliert werden, wenn keine DNA im Endprodukt nachweisbar ist?

Bei manchen stark verarbeiteten Lebensmitteln wie raffiniertem Sojaöl und Glukosesirup kann die Anwendung der Gentechnik nicht mehr am Endprodukt überprüft werden. Da in der EU die Pflicht zur Rückverfolgbarkeit von Lebens- oder Futtermittel für alle Hersteller und Händler besteht, kann die Lebensmittelüberwachung über Dokumente und Zertifikate prüfen, ob auf vorgelagerten Verarbeitungsstufen gv-Rohstoffe verwendet worden sind.

Werden Lebensmittel auch auf nicht zugelassene Pflanzen geprüft?

Ja. Dabei sind für die Labore ausreichende Informationen über die gentechnische Veränderung erforderlich, um nicht zugelassene Pflanzen identifizieren zu können. Dafür gibt es Datenbanken, die genaue Informationen über alle bekannten GVO aufführen. Bei nicht in der EU zugelassenen GVO gilt Nulltoleranz: Jeder Nachweis eines solchen GVO führt unabhängig von der Höhe des Anteils dazu, dass die betroffenen Produkte nicht verkehrsfähig sind.

Zu welchen Ergebnissen kommt die Überwachung der Futtermittel?

In der Mehrzahl der Futtermittel sind Rohstoffe aus gv-Pflanzen vorhanden. Seit 2004 müssen Futtermittel gekennzeichnet werden, wenn sie GVO-Anteile über 0,9 Prozent aufweisen. Diese Vorschrift wird weitgehend eingehalten.

Ist auch das Saatgut mit gentechnisch veränderten Bestandteilen „verunreinigt“?

Saatgut enthält, wenn überhaupt, nur geringe Spuren von GVO. Da es in der EU bislang keine verbindlichen Schwellenwerte für tolerierbare GVO-Beimischungen im konventionellen Saatgut gibt, reagieren die Behörden der EU-Mitgliedsstaaten unterschiedlich.

In Deutschland sind die Kontrollen besonders streng. Bei einem positiven Nachweis werden die betroffenen Saatgutpartien vom Markt genommen - auch wenn die GVO-Anteile unterhalb der technischen Nachweisgrenze von 0,1 Prozent liegen. Sollte das Saatgut bereits ausgebracht worden sein, ordnen die Behörden an, die Felder unterzupflügen.

Und was ist mit Honig? Muss es gekennzeichnet werden, wenn Honig Pollen gentechnisch veränderter Pflanzen enthält?

Pollen gilt als „natürlicher Bestandteil“ des Honigs. Pollen aus gv-Pflanzen wird deshalb als „zufällige, technisch unvermeidbare“ Beimischung verstanden. Für die Kennzeichnung bedeutet dies, dass Honig mit Pollen aus gv-Pflanzen nur dann gekennzeichnet werden muss, wenn der Pollenanteil am Honig den für die Kennzeichnung maßgeblichen Schwellenwert von 0,9 Prozent überschreitet. Damit ist gv-Pollen im Honig praktisch nicht mehr kennzeichnungspflichtig, da der Pollenanteil bezogen auf den gesamten Honig immer unterhalb des 0,9 Prozent-Schwellenwertes liegt.

Lässt sich im Honig Pollen nachweisen, der aus in der EU nicht zugelassenen gv-Pflanzen stammt, ist der Honig nicht verkehrsfähig und muss vom Markt genommen werden.