Enzym-Präparat

Lebensmittel-Enzyme: Zulassungspflicht, aber keine Gentechnik-Kennzeichnung

Lange Zeit war in der Europäischen Union der Einsatz von Enzymen bei Lebensmitteln nicht einheitlich geregelt. Erst seit 2015 gilt eine EU-weite Zulassungspflicht. Nur Enzyme, die als sicher bewertet werden und anschließend in eine „gemeinsame Unionsliste“ eingetragen sind, dürfen verwendet werden. Eine besondere Kennzeichnung von Enzymen, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Hefe

Lebensmittel-Enzyme erscheinen generell nicht auf der Zutatenliste - auch wenn sie mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden (Foto: Hefe).

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Bis zum Inkrafttreten der 2008 beschlossenen EU-Verordnung über Lebensmittel-Enzyme (EG 1332/2008) gab es in Deutschland kaum Beschränkungen für den Einsatz von Enzymen in Lebensmitteln. Enzyme galten rechtlich als technische Hilfsstoffe, für die es keine besonderen Regeln gab und die im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten frei verwendbar waren.

2015 wurde dann der EU-weit verbindliche Rechtsrahmen für Lebensmitte-Enzyme wirksam. Seitdem dürfen in der Europäischen Union nur Lebensmittel-Enzyme verwendet werden, die in eine gemeinschaftliche Unionsliste (Union list) eingetragen sind. Die Aufnahme muss bei der EU-Kommission beantragt werden. Sie erfolgt nur, wenn das Enzym nach dem Stand der Wissenschaft „für den Verbraucher gesundheitlich unbedenklich“ ist. Dazu sind etwa Daten zu Toxizität und Allergenität vorzulegen. Außerdem muss für das Enzym, ähnlich wie bei Zusatzstoffen, eine „technologische Notwendigkeit“ bestehen, und der Verbraucher darf durch seine Verwendung nicht irregeführt werden. Festgelegt werden auch Dosierungen und zulässige Verzehrmengen.

Ob ein Enzym die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Unionsliste erfüllt, wird von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) geprüft.

Auch für Enzyme, die beim Inkraftreten der neuen EU-Regeln schon länger kommerziell verwendet wurden, muss die Aufnahme in die Unionsliste beantragt werden. Dazu sind Dossiers vorzulegen. Die Hersteller haben darin die Unbedenklichkeit ihrer Präparate und des Herstellungsverfahrens auf Basis wissenschaftlicher Daten zu belegen. Alle vorläufig akzeptierten „Alt-Enzyme“ wurden nach und nach einer gründlichen wissenschaftlichen Sicherheitsbewertung unterzogen. sind in einem Register aufgeführt

  • Bis März 2015 wurden 301 Anträge für damals bereits genutzte Enzyme eingereicht. 127 davon werden mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellt.
  • Alle als sicher bewerteten Enzyme werden in eine EU-weit verbindliche „Unionsliste“ aufgenommen. Das gilt sowohl für die alten aus dem Register von 2015, als auch neu beantragte Enzyme. Die Liste umfasst derzeit etwa 400 Enzyme, knapp die Hälfte (160) sind mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellt. (Stand Ende 2024]
  • Allein 2024 wurden Sicherheitsbewertungen für 85 Enzyme abgeschlossen, darunter 30 mit gentechnisch veränderten Produktionsstämmen.

Kennzeichnung: Nur bei technologischer Wirkung

Eine Deklaration ist nur für solche Enzyme vorgesehen, die im Endprodukt eine technologische Funktion erfüllen. Dies trifft für die als Zusatzstoffe geltenden Enzyme Invertase und Lysozym zu. Auf der Zutatenliste des jeweiligen Produkts müssen solche Enzyme mit Name und Funktion aufgeführt werden. Das sind jedoch Ausnahmefälle: In der Regel werden Enzyme nur während einer bestimmten Phase des Herstellungsprozesses benötigt. Später werden sie entfernt oder durch Hitze inaktiviert.

Besondere Anforderungen für Enzyme, die mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellt werden, gibt es nicht. Für sie gelten die gleichen Sicherheitsanforderungen wie für alle anderen Enzyme. In den Enzympräparaten dürfen keine Produktionsorganismen oder Teile davon nachweisbar sein.

Eine spezifische Gentechnik-Kennzeichnung auf dem jeweiligen Lebensmittelprodukt ist grundsätzlich nicht vorgesehen.