Wirkstoff Biotechnologie

Lebensmittelenzyme: Zulassungspflicht, aber keine Gentechnik-Kennzeichnung

Lange Zeit war der Einsatz von Enzymen bei Lebensmitteln in Europa nicht geregelt. Seit 2009 ist das anders. Nur Enzyme, die in eine „gemeinsame Unionsliste“ eingetragen sind, dürfen verwendet werden. Eine besondere Kennzeichnung von Enzymen, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Hefe

Lebensmittel-Enzyme: Generell nicht auf der Zutatenliste. Auch wenn sie mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen (Foto: Hefe) hergestellt werden, ist für Enzyme keine Kennzeichnung vorgeschrieben.

Großes Foto oben: 123RF

Bis zum Inkrafttreten der EU-Verordnung gab es in Deutschland kaum Beschränkungen für den Einsatz von Enzymen in Lebensmitteln. Enzyme wurden als technische Hilfsstoffe angesehen, die nicht besonders zugelassen werden mussten.

Inzwischen dürfen in der Europäischen Union nur solche Lebensmittelenzyme verwendet werden, die in eine EU-weit verbindliche Unionsliste (Union list) eingetragen sind. Die Aufnahme muss bei der EU-Kommission beantragt werden. Sie erfolgt nur, wenn das Enzym nach dem Stand der Wissenschaft „für den Verbraucher gesundheitlich unbedenklich“ ist. Dazu sind etwa Daten zu Toxizität und Allergenität vorzulegen. Außerdem muss für das Enzym, ähnlich wie bei Zusatzstoffen, eine „technologische Notwendigkeit“ bestehen, und der Verbraucher darf durch seine Verwendung nicht irregeführt werden.

Ob ein Enzym die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Unionsliste erfüllt, wird von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) geprüft.

Auch für Enzyme, die beim Inkraftreten der neuen EU-Regeln schon länger kommerziell verwendet wurden, muss die Aufnahme in die Unionsliste beantragt werden. Dazu sind Dossiers vorzulegen. Die Hersteller haben darin die Unbedenklichkeit ihrer Präparate und des Herstellungsverfahrens auf Basis wissenschaftlicher Daten zu belegen.

  • Bis März 2015 wurden 301 Anträge für bereits eingesetzte Enzyme eingereicht. 127 davon werden mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellt.
  • Danach wurden knapp 300 Anträge für neu entwickelte Enzympräparate gestellt. Bisher wurden gut für 100 davon Sicherheitsbewertungen durchgeführt. Etwa zwei Drittel dieser damit zugelassenen Enzyme werden mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellt (Stand Januar 2022).

Bei Herstellung mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen dürfen im Enzym keine Bestandteile dieser Produktionsorganismen vorhanden sein.

Kennzeichnung: Nur bei technologischer Wirkung

Eine Deklaration ist nur für solche Enzyme vorgesehen, die im Endprodukt eine technologische Funktion erfüllen. Dies trifft für die als Zusatzstoffe geltenden Enzyme Invertase und Lysozym zu. Auf der Zutatenliste des jeweiligen Produkts müssen solche Enzyme mit Name und Funktion aufgeführt werden. Das sind jedoch Ausnahmefälle: In der Regel werden Enzyme nur während einer bestimmten Phase des Herstellungsprozesses benötigt. Später werden sie entfernt oder durch Hitze inaktiviert.

Besondere Anforderungen für Enzyme, die mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellt werden, gibt es nicht. Für sie gelten die gleichen Sicherheitsanforderungen wie für alle anderen Enzyme. Eine spezifische Gentechnik-Kennzeichnung ist grundsätzlich nicht vorgesehen.