Gen-Schere und andere neue genomische Verfahren: Was muss gekennzeichnet werden?
Neben konventionellen und gentechnisch veränderten Pflanzen gibt es in der EU nun noch eine dritte Kategorie: Solche, die mit neuen genomischen Techniken (NGT) wie der Gen-Schere CRISPR/Cas gezüchtet wurden. Ein eigenes Gesetz regelt neben der Zulassung, ob und wie damit erzeugte Lebensmittel zu kennzeichnen sind. Rechtskräftig beschlossen ist es bereits, aber EU-weit wirksam wird es im Juli 2028.
Was sind Neue genomische Techniken?
Für Pflanzen, die mit neuen genomischen Techniken (NGT) gezüchtet wurden, gibt es in der EU eigene Vorschriften, die Zulassung, Anbau und Kennzeichnung der damit erzeugten Lebensmittel regeln. Sie sind deutlich weniger streng als bei gentechnisch veränderten Pflanzen (GVO).
Zu den neuen genomischen Techniken gehören zwei Gruppen von Verfahren.
- Zielgerichtete Mutagenese, vor allem Genome Editing-Verfahren wie die Gen-Schere CRISPR/Cas, bei denen im Genom einer Pflanze einzelne DNA-Bausteine (Basen) gezielt und punktuell modifiziert werden.
- Cisgenese, bei der mit gentechnischen Verfahren ausschließlich arteigenes Genmaterial eingebracht wird.
Es werden zwei Kategorien von NGT-Pflanzen unterschieden: NGT1 und NGT2. Für diese gelten unterschiedliche Vorschriften, auch bei der Kennzeichnung.
Pflanzen der Kategorie NGT1 könnten auch als Folge zufälliger Mutationen „in der Natur“ oder durch konventionelle Züchtung entstanden sein. Vor allem dürfen keine „artfremden“ Gene oder Genmaterial in solche Pflanzen eingeführt worden sein.
Dazu gibt es im Gesetz eine Liste von Kriterien für die Gleichwertigkeit von NGT-Pflanzen mit herkömmlichen Pflanzen. Ob sie bei einer bestimmten Pflanze erfüllt sind, muss in einem „Überprüfungsverfahren“ von einer unabhängigen Behörde bestätigt werden. Ist das der Fall, werden NGT1-Pflanzen im wesentlichen konventionellen Pflanzen gleichgestellt.
Was bedeutet das für die Kennzeichnung von NGT1-Produkten?
- Obst und Gemüse aus NGT1-Pflanzen müssen nicht besonders gekennzeichnet werden, ebenso Lebensmittel und andere Produkte, die aus solchen Pflanzen hergestellt werden.
- Jedoch muss Saat- oder Pflanzgut aus NGT1-Pflanzen im Hinblick auf das genutzte Verfahren gekennzeichnet werden. Landwirte können so wählen, ob sie NGT1-Pflanzen anbauen wollen oder nicht.
- Im Ökologischen Landbau sind NGT-Pflanzen generell nicht erlaubt. Lebensmittel mit Bio-Siegel sind weiterhin „NGT-Pflanzen-frei“. Allerdings: Anders als bei GVO-Pflanzen sind zufällige, technisch unvermeidbare Beimischungen von NGT-Pflanzen in Öko-Produkten zulässig und gefährdet ihren Bio-Status nicht.
Alle anderen mit neuen genomischen Verfahren entwickelte Pflanzen, die nicht die Gleichwertigkeit-Kriterien für NGT1-Pflanzen erfüllen, fallen in die Kategorie NGT2.
Dazu gehören etwa:
- Pflanzen, deren DNA-Strang mit zielgerichteter Mutagenese durchtrennt und verändert wurde, bei denen an der Schnittstelle zusätzliche Gen-Sequenzen (mehr als 20 DNA-Bausteine) eingefügt wurden.
- Pflanzen, bei denen zwar weitgehend arteigenes Genmaterial eingeführt wurde, jedoch einzelne Elemente (z.B. Promotoren) nicht aus dem Genpool der jeweiligen Art stammen.
- Unabhängig davon, ob sie die Gleichwertigkeits-Kriterien erfüllen oder nicht, sind bestimmte NGT-Pflanzen generell vom NGT1-Status und seinen weniger strengen Regeln ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für NGT-Pflanzen mit Toleranzen gegen Herbizide oder bekannten insektiziden Substanzen, die sich gegen Pflanzenschädlinge richten.
Und was bedeutet das für die Kennzeichnung von NGT2-Produkten?
Für alle NGT-Pflanzen ohne anerkannten NGT1-Status gelten auch bei der Kennzeichnung ähnliche Regeln wie bei gentechnisch veränderten Pflanzen.
- Produkte aus diesen Pflanzen oder Lebensmittel-Zutaten, die aus solchen hergestellt werden, sind kennzeichnungspflichtig. Ausgenommen sind zufällige, technisch vermeidbare Beimischungen von gv-Pflanzen bis zu einem Schwellenwert von 0,9 Prozent. Bei NGT-Pflanzen muss auch das neu erzeugte Merkmal genannt werden.
Status von NGT-Pflanzen in der EU. Beschlossen wurde die EU-Verordnung für NGT-Pflanzen im Juni 2026. Danach haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, sich auf den Vollzug der neuen Regeln für NGT-Pflanzen vorzubereiten, etwa die zuständige nationale Behörde festzulegen und die vorgesehenen öffentlich zugänglichen Datenbanken einzurichten. Ab Juli 2028 sind die neuen Regeln in der gesamten EU wirksam.
Erst einige Zeit später werden NGT-Pflanzen mit anerkanntem NGT1-Status in der EU auf den Markt kommen:
- Etwa cisgene Kartoffeln (mit Resistenzen gegen die Kraut- und Knollenfäule) und Apfelbäume (mit Resistenzen gegen Apfelschorf und Feuerbrand), beide in Europa entwickelt und im Freiland getestet,
- oder Orangen (gegen Citrus-Greening), kernlose Brombeeren und Sojabohnen mit veränderter Fettzusammensetzung aus den USA.
Themen
EU: NGT-Verordnung
- VERORDNUNG (EU) 2026/1388 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen
und die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse. (Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union - Neue genomische Techniken für Innovationen in nachhaltiger Landwirtschaft, Presseinformation EU-Parlament 17 Juni 2026
- EU-Rechtsvorschriften über neue genomische Techniken für Pflanzen (Übersichtsseite der EU-Kommission


