Auch EU-Parlament stimmt zu: Weniger Auflagen für Pflanzen aus neuen genomischen Techniken
Nach dem Rat hat auch das EU-Parlament zugestimmt: Pflanzen, die mit neuen genomischen Verfahren (NGT) wie etwa der Gen-Schere CRISPR/Cas gezüchtet wurden, fallen künftig nicht mehr unter die strengen Gentechnik-Gesetze, sondern unter eine eigene Verordnung. NGT-Pflanzen, die auch zufällig unter natürlichen Bedingungen oder durch konventionelle Züchtung hätten entstehen können, werden wie herkömmliche Pflanzen behandelt. Ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, wird in einem EU-weiten Verfahren überprüft. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, sich auf die neuen Regeln einzustellen.
Fragen und Antworten auf der Grundlage der NGT-Verordnung nach der Einigung im Trilog-Verfahren, bestätigt durch den Europäischen Rat (21. April 2026) und das EU-Parlament (17. Juni 2026).
Ist die neue „Verordnung über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel“ (NGT-Verordnung) bereits endgültig beschlossen?
Ja, nach dem Europäischen Rat (also den Mitgliedstaaten) hat am 17. Juni 2026 auch das EU-Parlament mehrheitlich zugestimmt. Damit ist der Kompromiss, auf den sich Vertreter von Parlament und Rat am 03. Dezember 2025 nach komplizierten, und langwierigen Verhandlungen (Trilog) verständigt hatten, angenommen. Die neue Verordnung tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren werden die neuen Regeln angewandt.
Für Wissenschaft, Züchter und Behörden gibt es nun einen klaren, verlässlichen Rechtsrahmen für den künftigen Umgang mit Pflanzen, die mit Hilfe neuer genomischer Verfahren entwickelt wurden.
Grundlage für die nun verabschiedete Verordnung war ein Vorschlag der EU-Kommission, der schon 2023 in das europäische Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde.
Mehr zum langen Weg durch das EU-Gesetzgebungsverfahren hier:
Was sind Neue genomische Techniken?
Neue genomische Techniken (NGT) ist der Oberbegriff für bestimmte neuartige Pflanzenzüchtungsverfahren. Neu an ihnen ist, dass sie gezielt einzelne Gene oder DNA-Bausteine (Basen) im Erbgut der Pflanzen ausschalten, umschreiben oder einfügen – weitaus präziser und kontrollierter als bei klassischer Züchtung, aber auch bei herkömmlicher Gentechnik.
Zu den neuen genomischen Techniken zählt die Verordnung zwei Gruppen von Verfahren.
- Zielgerichtete Mutagenese, vor allem Genome Editing-Verfahren wie die Gen-Schere CRISPR/Cas und weitere Varianten, bei denen im Genom einer Pflanze einzelne DNA-Bausteine (Basen) gezielt und punktuell modifiziert werden.
- Cisgenese, bei der mit gentechnischen Verfahren ausschließlich arteigenes Genmaterial eingebracht wird.
Bei NGT-Pflanzen gibt es zwei Kategorien: NGT1 und NGT2. Ob und wie eine NGT-Pflanze zugelassen wird und welche Auflagen bei Anbau und Vermarktung einzuhalten sind, richtet sich nach der jeweiligen Kategorie.
Die NGT-Verordnung gilt für NGT-Pflanzen und daraus hergestellte Lebens- und Futtermittel sowie andere Produkte. Nicht unter die Verordnung fallen Tiere und Mikroorganismen, auch wenn sie mit ähnlichen Verfahren verändert wurden.
Wodurch unterscheiden sich Pflanzen der Kategorien NGT1 und NGT2?
Pflanzen der Kategorie NGT1 könnten auch als Folge zufälliger Mutationen „in der Natur“ oder durch konventionelle Züchtung entstanden sein. Dazu sind im Anhang I der Verordnung eine Reihe von „Kriterien für die Gleichwertigkeit von NGT-Pflanzen mit herkömmlichen Pflanzen“ festgelegt.
- Bei durch zielgerichtete Mutagenese erzeugten Pflanzen dürfen nicht mehr als 20 DNA-Bausteine (Nukleotide) ausgetauscht oder eingeführt werden. Erlaubt sind solche Modifikationen an maximal drei Stellen innerhalb einer protein-codierenden Sequenz (Gen). Werden Nukleotide lediglich ausgeschaltet (Deletion), gibt es eine solche Obergrenze nicht.
- Bei cisgenen Pflanzen der Kategorie 1 dürfen nur DNA-Sequenzen eingeführt werden, die im Genpool der konventionellen Züchtung vorhanden sind. Werden vorhandene DNA-Sequenzen geändert oder neu kombiniert, muss auch das Ergebnis im konventionell nutzbaren Genpool vorkommen.
Die Gesamtzahl solcher Veränderungen bei einer Pflanze ist auf 20 begrenzt (pro monoploidem Genom, also einem einfachen Chromosomensatz).
Unabhängig von den Äquivalenz-Kriterien sind NGT-Pflanzen generell dann vom NGT1-Status ausgeschlossen, wenn die durchgeführten Änderungen bestimmte Merkmale zum Ziel haben. Das gilt für Toleranzen gegen Herbizide sowie die Erzeugung von bekannten insektiziden Substanzen (Anhang II der Verordnung).
NGT2-Pflanzen sind alle mit neuen genomischen Techniken erzeugte Pflanzen, die nicht den Äquivalenzkriterien entsprechen.
Wird überprüft, ob eine NGT1-Pflanze tatsächlich alle Äquivalenzkriterien erfüllt? Und wer entscheidet darüber?
Bevor eine NGT1-Pflanze erstmals freigesetzt oder genutzt werden darf, muss ihr NGT1-Status überprüft und bestätigt werden. Dazu wird eine „Überprüfungsanfrage“ bei einer nationalen Behörden eingereicht, aus dem hervorgeht:
- Beschreibung der Pflanze und ihrer genetischen Veränderung mit DNA-Sequenzdaten,
- Nachweis, dass dauerhaft und auch in den Nachkommen keine Fremd-DNA vorhanden ist und alle NGT1-Kriterien erfüllt sind,
- Informationen zu etwaigen Patenten, und – falls der Antragsteller Patentinhaber ist – eine Erklärung, ob er bereit ist, Lizenzen zu fairen und angemessenen Bedingungen zu vergeben.
Geht es um den kommerziellen Anbau einer NGT1-Pflanze und die Vermarktung ihrer Produkte, läuft das Verfahren direkt auf EU-Ebene. Die nationale Behörde leitet die Anfrage mit ihrem Erstbericht sowie allen Informationen und Nachweisen an die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission weiter.
Spätestens nach 30 Arbeitstagen erstellt die Kommission den Entwurf für einen Durchführungsbeschluss, über den im Beratungsverfahren (nach Artikel 28) entschieden wird. Ein Ausschuss mit Vertretern der Mitgliedstaaten erörtert den Vorschlag der Kommission und stimmt über ihn ab. Ist das Ergebnis positiv, erlässt die Kommission den Beschluss. Die betreffende Pflanze hat damit innerhalb der EU den NGT1-Status. Lehnt der Ausschuss jedoch mehrheitlich ab, wird der Beschlussvorschlag der Kommission nicht umgesetzt. – Das Beratungsverfahren (nach der Komitologie-Verordnung EU 182/2011) wird in der EU allgemein für technische Durchführungsentscheidungen genutzt – nicht nur für NGT1-Pflanzen.
Bei Freilandversuchen bleibt das Verfahren in der Regel auf nationaler Ebene. Die zuständige Behörde, bei der die Anfrage eingegangen ist, erstellt innerhalb von 30 Tagen einen „Überprüfungsbericht“. Wenn kein anderer Mitgliedstaat Einwande erhebt, ist der NGT1-Status der betreffenden Pflanze bestätigt. Im anderen Fall übernimmt die Kommission. Sie legt einen Beschluss vor, über den im Beratungsverfahren entschieden wird.
Jede anerkannte NGT1-Pfanze wird mit allen relevanten Informationen in eine öffentliche Datenbank eingetragen, auch zu Patenten.
Welche unterschiedlichen Regeln gelten bei NGT1- und NGT2-Pflanzen, etwa bei Freisetzung, Zulassung und Anbau?
Für Pflanzen, die nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens in der Kategorie NGT1 eingestuft sind, gelten die gleichen Regeln wie für jede andere konventionelle Pflanze.
So können sie etwa im Rahmen von Forschungs- und Anbauversuchen in die Umwelt freigesetzt werden. Wie jede neue Sorte müssen auch solche aus NGT1-Pflanzen später nach Sortenrecht geprüft und zugelassen werden.
Für den landwirtschaftlichen Anbau von NGT1-Pflanzen und die Vermarktung der daraus gewonnenen Produkte gibt es – anders als bei GVO – keine besonderen Regeln, auch keine technologiebezogene Kennzeichnung. In der Praxis ist es nachweisanalytisch ohnehin nicht möglich, Produkte aus NGT1-Pflanzen von solchen aus herkömmlichen Pflanzen zu unterscheiden. Gekennzeichnet werden muss Saatgut aus NGT1-Pflanzen.
NGT2-Pflanzen unterliegen dagegen allen Vorschriften und Auflagen, die in der EU für gentechnisch veränderte Pflanzen (GVO) gelten. Insbesondere müssen sie zugelassen werden und dafür eine wissenschaftliche Risikobewertung durchlaufen. Anders als bei NGT1-Pflanzen dürfen Mitgliedstaaten den Anbau zugelassener NGT2-Pflanzen bei sich verbieten (opt-out).
Lebens- und Futtermittel, die NGT2-Pflanzen enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, müssen besonders gekennzeichnet werden. Dabei muss auch das durch NGT erzeugte neue Merkmal genannt werden.
Für NGT2-Pflanzen mit neuen Merkmalen, die einen Beitrag zu einer nachhaltigeren Landwirtschaft leisten, können die Zulassungsverfahren vereinfacht und beschleunigt werden. Es ist möglich, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (SME) bei Antragstellung oder Studiendesign zu unterstützen und finanziell zu entlasten. Zudem wird bei der Risikobewertung das Verfahren beschleunigt.
Relevante Nachhaltigkeitsziele in diesem Zusammenhang sind eine bessere Anpassung der Pflanzen an die Folgen des Klimawandels, ein geringerer Verbrauch an Ressourcen wie Wasser oder Stickstoff oder Resistenzen gegen Pflanzenkrankheiten, Nematoden oder Schädlinge (Anhang III).
Die Einfuhr von NGT-Pflanzen und den daraus hergestellten Produkten aus Drittländern ist uneingeschränkt möglich, sofern sie den Anforderungen der neuen Verordnung entsprechen.
Ist die Gentechnik-Freiheit des Öko-Landbaus gefährdet?
Im Ökolandbau dürfen weder NGT1-, noch NGT2-Pflanzen verwendet werden. Öko-Landwirte können diese anhand der verpflichtenden Saatgut-Kennzeichnung vermeiden. Die EU will später jedoch prüfen, ob sich NGT1-Pflanzen mit den Bio-Grundsätzen vereinbaren lassen.
Eine zufällige, technisch unvermeidbare Beimischung von NGT-Pflanzen in Öko-Produkten ist zulässig und gefährdet nicht ihren Bio-Status.
Anders als es Verbände der Öko-Landwirtschaft oft darstellen sind NGT-Pflanzen keine „Gentechnik“. Sie fallen auch nicht unter die Gentechnik-Gesetze, sondern unter die neue, gerade beschlossene Verordnung für mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen.
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Themen
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