NGT-Pflanzen in der EU

Pflanzen mit neuen genomischen Techniken: Das sind die neuen Regeln in der EU

Im Grundsatz ist es beschlossene Sache: Pflanzen, die mit neuen genomischen Verfahren (NGT) wie etwa der Gen-Schere CRISPR/Cas gezüchtet wurden, fallen in der EU künftig nicht mehr unter die Gentechnik-Gesetze, sondern werden wie herkömmliche Pflanzen behandelt. Voraussetzung ist, dass NGT-Pflanzen auch unter natürlichen Bedingungen oder durch konventionelle Züchtung hätten entstehen können. In der Verordnung sind dazu Äquivalenzkriterien festgelegt.

Fragen und Antworten auf der Grundlage der vorläufigen, noch nicht offiziell redigierten Fassung der NGT-Verordnung nach der Einigung im Trilog-Verfahren.

Ist die neue „Verordnung über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel“ (NGT-Verordnung) bereits endgültig beschlossen?

Nein, aber an dem Kompromiss, auf den sich Vertreter des Europäischen Parlaments und des Rates (also der Mitgliedstaaten) am 03. Dezember 2025 nach langen Verhandlungen (Trilog) verständigt haben, dürfte sich nichts Wesentliches mehr ändern.

Grundlage war ein Vorschlag der EU-Kommission, der schon 2023 in das europäische Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde. Die im Trilog-Verfahren erzielte Einigung muss noch einmal von EU-Parlament und Rat bestätigt werden.

In der Regel wird ein im Trilog erzielter Kompromiss nicht noch einmal aufgeschnürt, weil sonst das ganze Verfahren wieder von vorn beginnen müsste. Der Umweltausschuss des Europaparlaments hat die ausgehandelte NGT-Verordnung bereits mehrheitlich bestätigt, ebenso der Rat auf Arbeitsebene. Im April 2026 sind die Schlussabstimmungen zu erwarten. Danach wird die neue NGT-Verordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht und nach zwei Jahren rechtswirksam.

Mehr zum langen Weg durch das EU-Gesetzgebungsverfahren hier:

Was sind Neue genomische Techniken?

Neue genomische Techniken (NGT) ist der Oberbegriff für bestimmte neuartige Pflanzenzüchtungsverfahren. Neu ist, dass sie gezielt einzelne Gene oder DNA-Bausteine (Basen) im Erbgut der Pflanzen umschreiben oder einfügen – weitaus präziser und kontrollierter als bei klassischer Züchtung, aber auch bei herkömmlicher Gentechnik.

  • Zielgerichtete Mutagenese, vor allem Genom Editing-Verfahren wie die Gen-Schere CRISPR/Cas und weitere Varianten, bei denen im Genom einer Pflanze vorhandene Gene gezielt modifiziert werden.
  • Cisgenese, bei der mit gentechnischen Verfahren ausschließlich arteigenes Genmaterial eingebracht wird.

Bei NGT-Pflanzen gibt es zwei Kategorien: NGT1 und NGT2. Ob und wie eine NGT-Pflanze zugelassen wird und welche Auflagen bei Anbau und Vermarktung einzuhalten sind, richtet sich nach der jeweiligen Kategorie.

Die NGT-Verordnung gilt für NGT-Pflanzen und daraus hergestellte Lebens- und Futtermittel sowie andere Produkte. Nicht unter die Verordnung fallen Tiere und Mikroorganismen, auch wenn sie mit ähnlichen Verfahren verändert wurden.

Wodurch unterscheiden sich Pflanzen der Kategorien NGT1 und NGT2?

Pflanzen der Kategorie NGT1 müssen gegenüber einer vergleichbaren konventionellen Pflanze „äquivalent“ sein. Dazu müssen sie die im Anhang 1 der Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen.

  • Bei durch zielgerichtete Mutagenese erzeugten Pflanzen dürfen nicht mehr als 20 DNA-Bausteine (Nukleotide) ausgetauscht oder eingeführt werden. Erlaubt sind solche Modifikationen an maximal drei verschiedenen protein-codierenden Gensequenzen. Werden Nukleotide lediglich ausgeschaltet (Deletion), sind keine Beschränkungen vorgesehen.
  • Bei cisgenen Pflanzen der Kategorie 1 dürfen nur DNA-Sequenzen eingeführt werden, die im Genpool der konventionellen Züchtung vorhanden sind. Werden vorhandene DNA-Sequenzen geändert oder neu kombiniert, muss auch das Ergebnis im konventionell nutzbaren Genpool vorkommen.

Unabhängig von den Äquivalenz-Kriterien sind NGT-Pflanzen generell dann vom NGT1-Status ausgeschlossen, wenn die durchgeführten Änderungen bestimmte Merkmale zum Ziel haben. Das gilt für Toleranzen gegen Herbizide sowie die Erzeugung von bekannten insektiziden Substanzen.

NGT2-Pflanzen sind alle mit neuen genomischen Techniken erzeugte Pflanzen, die nicht den Äquivalenzkriterien entsprechen.

Wie unterscheiden sich bei NGT1- und NGT2-Pflanzen die Regeln für den Umgang mit ihnen?

Für Pflanzen, die in der Kategorie NGT1 eingestuft sind, gelten die gleichen Regeln wie für jede andere konventionelle Pflanze.

So können sie etwa in Forschungs- und Anbauversuchen in die Umwelt freigesetzt werden. Wie jede neue Sorte müssen auch solche aus NGT1-Pflanzen in amtlichen Sortenversuchen geprüft und zugelassen werden.

Für den landwirtschaftlichen Anbau von NGT1-Pflanzen und die Vermarktung der daraus gewonnenen Produkte gibt es – anders als bei GVO – keine besonderen Regeln, auch keine technologiebezogene Kennzeichnung. Allerdings muss das NGT1-Saatgut gekennzeichnet werden.

NGT2-Pflanzen unterliegen dagegen allen Vorschriften und Auflagen, die in der EU für gentechnisch veränderte Pflanzen (GVO) gelten. Insbesondere müssen sie zugelassen werden und dafür eine wissenschaftliche Risikobewertung durchlaufen. Anders als bei NGT1-Pflanzen dürfen Mitgliedstaaten den Anbau zugelassener NGT2-Pflanzen bei sich verbieten (opt-out).

Lebens- und Futtermittel, die NGT2-Pflanzen enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, müssen besonders gekennzeichnet werden. Dabei muss auch das durch NGT erzeugte neue Merkmal genannt werden.

Für NGT2-Pflanzen, die einen Beitrag zu einer nachhaltigeren Landwirtschaft leisten, können die Zulassungsverfahren vereinfacht und beschleunigt werden. Es ist möglich, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (SME) bei Antragstellung oder Studiendesign zu unterstützen und finanziell zu entlasten. Bei der Risikobewertung sind keine Abstriche vorgesehen.

Relevante Nachhaltigkeitsziele in diesem Zusammenhang sind eine bessere Anpassung der Pflanzen an die Folgen des Klimawandels, ein geringerer Verbrauch an Ressourcen wie Wasser oder Stickstoff oder Resistenzen gegen Pflanzenkrankheiten, Nematoden oder Schädlinge (Anhang III).

Wird überprüft, ob eine NGT1-Pflanze tatsächlich alle Äquivalenzkriterien erfüllt?

Bevor eine NGT1-Pflanze erstmals freisetzt oder genutzt werden darf, muss ihr NGT1-Status überprüft und bestätigt werden. Dazu ist ein Antrag bei der EU-Kommission einzureichen, aus dem hervorgeht:

  • Beschreibung der Pflanzen und ihrer genetischen Veränderung mit DNA-Sequenzdaten,
  • Nachweis, dass dauerhaft und auch in den Nachkommen keine Fremd-DNA vorhanden ist und alle NGT1-Kriterien erfüllt sind,
  • Informationen zu etwaigen Patenten, und – falls der Antragsteller Patentinhaber ist – eine Erklärung, ob er bereit ist, Lizenzen zu fairen und angemessenen Bedingungen zu vergeben.

Die EU-Kommission prüft, ob der Antrag vollständig ist, leitet ihn an die Mitgliedstaaten und die Europäische Lebensmittelbehörde EFSA weiter. Diese prüft, ob die NGT1-Kriterien erfüllt sind, und erstellt eine öffentlich zugängliche wissenschaftliche Stellungnahme. Auf dieser Basis legt die Kommission einen Entscheidungsentwurf vor, über den die Mitgliedstaaten im sogenannten Ausschussverfahren (nach Art. 28 (2)) mehrheitlich entscheiden.

Wird die Einstufung einer Pflanze in die NGT1-Kategorie auf diese Weise bestätigt, kann sie nun wie eine konventionelle Pflanze behandelt werden. Die betreffende Pflanze wird in eine öffentliche Datenbank eingetragen, auch die Patentinformationen.

Ist die Gentechnik-Freiheit des Öko-Landbaus gefährdet?

Im Ökolandbau dürfen weder NGT1-, noch NGT2-Pflanzen verwendet werden. Öko-Landwirte können diese anhand der verpflichtenden Saatgut-Kennzeichnung vermeiden. Eine zufällige, technisch unvermeidbare Beimischung von NGT-Pflanzen in Öko-Produkten ist zulässig und gefährdet nicht ihren Bio-Status.

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